Handwerkerrechnung in der Steuererklärung: So geht’s!
Alle paar Jahre ist es soweit: Jeder Eigenheimbesitzer wird davon ein Lied singen können. Wovon genau? Von maroden Dächern, alternden Tapeten, nicht mehr zeitgemäßer und energietechnisch ineffizienter Beglasung – die Liste geht weiter und weiter. Abgsehen von Autos erfordern nur wenige Besitztümer wie Wohnungen und Häuser vergleichbare laufende Ausgaben. Auch wenn Renovierungsarbeiten an Haus oder Wohnung nicht jährlich anfallen, wenn sie anfallen, kann es schnell ganz schön teuer werden.
Einerseits fließen die für die Renovierung benötigten Materialien in die Kostenrechnung, andererseits jedoch auch die Handwerker, die die Renovierung durchführen. Während man bei Kleinigkeiten häufig dazu geneigt ist, selbst Hand anzulegen, so ist es bei größeren Unterfangen fast immer sinnvoll, einen jeweiligen Experten zu beauftragen, oder es ist gar gesetzlich vorgeschrieben, wie zum Beispiel bei Elektrikerarbeiten. Während die dabei entstehenden Kosten ein Ärgernis sein können, dürfte der Werterhalt der Immobilie dennoch am Ende des Tages eine gute Rechtfertigung für regelmäßige Renovierungsarbeiten sein. Zum Glück gibt es auch noch ein zusätzliches Trostpflaster: Die Steuererklärung.
Auch wenn die Steuererklärung selbst an und für sich mit hohem Aufwand verbunden ist und einiges an Zeit in Anspruch nehmen kann (insofern Sie keinen Steuerberater haben), so kann sie in vielen Fällen zu steuerlichen Erleichterungen führen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das auch in dem oben genannten Szenario der Fall sein. So ist es jährlich möglich, bis zu 1200 Euro für Handwerkerkosten zu sparen, wenn man diese steuerlich absetzen lässt. Doch nicht jede handwerkliche Leistung ist steuerlich absetzbar, denn um derartige Dienstleistungen in der Steuererklärung angeben zu können sind diverse Voraussetzungen zu erfüllen.
1. Sie müssen das Haus oder die Wohnung als Wohnsitz nutzen
So ist es erst einmal grundsätzlich erforderlich, dass die Wohnung oder das Haus, die sie von Handwerkern renovieren lassen wollen, auch von Ihnen genutzt wird. Das kann entweder bedeuten, dass Sie dort Ansässig sind und die meiste Zeit des Jahres über dort verbringen, oder aber dass es sich um einen Zweitwohnsitz oder eine Ferienwohnung handelt. Auch wenn Ihre Kinder dort leben können Sie von einer Steuererleichterung profitieren, die Hauptsache ist, dass Sie keine zusätzlichen Einnahmen durch diese Wohnung generieren, sprich wenn Sie zum Beispiel von Mietern bezogen wird, kann dies leider nicht für steuerliche Entlastungen berücksichtigt werden.
2. Es darf sich nicht um einen Neubau handeln
Sie sollten beachten, dass steuerliche Erleichterungen bei Arbeiten an einem Neubau nicht vorgesehen ist. Hier geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass es sich nicht um Renovierungsarbeiten handelt, sondern um Fertigstellungsarbeiten, die nicht von der Steuer abgesetzt werden können. Dies gilt auch dann, wenn es einige Monate nach der Fertigstellung des Neubaus geschieht. Dennoch kann es sich lohnen, derartige Handerwerkermaßnahmen in der Steuererklärung abzugeben und bei Ablehnung innerhalb eines Monats einen Einspruch einzulegen, da es sein könnte, dass die Erleichterung doch noch bewährt wird.
3. Die Leistung des Handwerkers muss nachweisbar sein
Bevor Sie etwas in der Steuererklärung erwähnen, müssen Sie vorerst nachweisen können, dass diese Dienstleistung überhaupt stattgefunden hat. Lassen Sie sich also bei handwerklichen Arbeiten immer die Rechnung geben und bewahren Sie sie gut auf, denn nur so gelingt es Ihnen effektiv nachzuweisen, dass ihr Haus oder ihre Wohnung renoviert wurde. Das hat auch den Vorteil, dass Sie im Garantiefall Ansprüche erheben können. Zusätzlich sollten Sie es vermeiden, den anfallenden Betrag in Bar zu zahlen, Transaktionen via Überweisung lassen sich signifikant einfacher nachweisen.
4. Die Renovierungsarbeiten müssen der Instandhaltung dienen
Ein neuer Kamin ist sicherlich eine schöne Sache und insbesondere im Winter kuschelig warm, aber leider kann man den Bau eines Kamins steuerlich nicht absetzen, da dieser ausschließlich dem Komfort der Bewohner dient und nicht dem Erhalt der Immobilie dient. Achten Sie also darauf, dass die von Ihnen beauftragten Arbeiten dieses Kriterium erfüllen. Malerarbeiten, Bedachungen, Arbeiten an der Heizung oder aber auch an elektronischen Systemen können in der Steuererklärung angegeben werden, sofern diese für den erhalt des Hauses oder der Wohnung notwendig sind. Ebenfalls die Anfahrt und andere Zusatzkosten können in dem Fall steuerlich abgesetzt werden. Sinnvoll ist es auch einen Handwerker in der Nähe zu finden, um beispielsweise die Anfahrtskosten so gering wie möglich zu halten. Wenn Sie Ihre Steuererklärung selber machen wollen, so finden Sie das entsprechende Dokument online. Für den in diesem Artikel behandelten Fall finden Sie die relevanten Dokumente in der “Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen”. Diese reichen Sie dann ausgefüllt beim Finanzamt ein.
Wir hoffen, dass es Ihnen unter der Befolgung dieser Gesichtspunkt möglich ist, einiges an Steuern einzusparen.